Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 25. August 2026

der Primex GmbH für Personalmarketing-, Recruiting- und Online-Marketing-Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartnerin

  1. Die Primex GmbH, Worbstrasse 140, 3073 Muri bei Bern, eingetragen im Handelsregister des Kantons Bern, UID CHE-171.986.451 (nachfolgend «Primex»), erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Personalmarketing, Social Recruiting, Online- und Performance-Marketing sowie in der Ansprache und Vorqualifikation von Kandidatinnen und Kandidaten. Primex betreibt zu diesem Zweck einen eigenen Talentpool.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Körperschaften (nachfolgend «Kunde»), nicht gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, die Leistungen ausschliesslich zu geschäftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen.
  3. Das vom Kunden angenommene Angebot, allfällige schriftliche Zusatzvereinbarungen sowie diese AGB bilden gemeinsam den Vertrag. Bei Widersprüchen geht das Angebot diesen AGB vor. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Primex stimmt deren Geltung in Textform zu; dies gilt auch, wenn Primex in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.
  4. Massgebend ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Sie wird dem Kunden mit dem Angebot zur Verfügung gestellt und ist unter primex-os.ch/agb abrufbar.
  5. Primex ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und sorgfältig ausgewählte Dritte beizuziehen, und bleibt für die vertragsgemässe Erfüllung verantwortlich.
  6. Hinweis auf wesentliche Bestimmungen. Primex weist den Kunden ausdrücklich auf folgende Bestimmungen von besonderer wirtschaftlicher Tragweite hin: § 4 Ziff. 5 (automatische Verlängerung), § 5 Ziff. 4 und 5 (Zeitpunkt, ab dem die Vergütung als verdient gilt), § 6 Ziff. 2 und 3 (Aufwandpauschale und Folgen einer vorzeitigen Beendigung) sowie § 12 (Haftungsbeschränkung). Mit Annahme des Angebots bestätigt der Kunde, hiervon Kenntnis genommen zu haben.
  7. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird teilweise nur eine Geschlechtsform verwendet. Damit ist keine Wertung verbunden.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen

  1. Gegenstand des Vertrags sind je nach Angebot insbesondere:
    • Projekt-Onboarding, Unternehmens- und Positionsanalyse, Erarbeitung des Anforderungs- und Bewerberprofils sowie der Arbeitgeberpositionierung;
    • Einrichtung der technischen Grundlagen, insbesondere Bewerbungs-Funnel, Landingpages, Tracking und Touchpoints für die Kandidatenansprache;
    • Aufbau, Segmentierung, Pflege und Betrieb des Talentpools;
    • Konzeption, Erstellung, Schaltung, Monitoring und Optimierung von Massnahmen zur Personalgewinnung;
    • mehrstufige Ansprache und Reaktivierung von Kandidatinnen und Kandidaten über verschiedene Kanäle;
    • telefonische Vorqualifikation von Bewerbenden («Sellcruiting») und Übermittlung geeigneter Profile inklusive Einschätzung und Gesprächsnotizen;
    • soweit im Angebot vorgesehen: Zugang zu einer Softwarelösung von Primex sowie laufender Einblick in Ansprache- und Bewerbungsdaten.
  2. Die Leistungen bilden eine wirtschaftliche Gesamtlösung aus konzeptionellen, technischen, organisatorischen, marketing- und recruitingbezogenen Elementen. Der konkrete Umfang richtet sich nach dem Angebot.
  3. Primex schuldet die im Angebot vereinbarten Leistungen und deren sorgfältige Erbringung. Der Entscheid über die Anstellung liegt ausschliesslich beim Kunden. Vorbehältlich eines ausdrücklich vereinbarten Leistungsversprechens gemäss § 9 schuldet Primex weder einen Vermittlungs- oder Einstellungserfolg noch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Prognosen, Erfahrungswerte, Richtgrössen und werbliche Aussagen sind keine Zusicherungen.
  4. Primex erbringt keinen Personalverleih und übernimmt keine Arbeitgeberfunktion und keine arbeitsrechtliche Verantwortung gegenüber den vom Kunden eingestellten Personen.
  5. Werbebudgets von Drittplattformen sowie Kosten für Stellenportale und Drittsoftware sind nicht in der Vergütung enthalten, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht. Drittplattformen können Massnahmen, Werbekonten oder Zugänge jederzeit ohne Angabe von Gründen einschränken, aussetzen oder sperren sowie ihre Richtlinien und Algorithmen ändern. Primex hat hierauf keinen Einfluss; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
  6. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung beider Parteien; Mehraufwand wird gesondert vergütet.
  7. Zusagen, Zusicherungen oder Nebenabreden von Mitarbeitenden oder Beauftragten von Primex, welche vom Angebot oder von diesen AGB abweichen, sind nur verbindlich, wenn sie durch die Geschäftsführung von Primex in Textform bestätigt worden sind.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt zustande durch (a) Unterzeichnung bzw. unterschriebene Rücksendung des Angebots, (b) Annahme des Angebots in Textform oder über das von Primex bereitgestellte Angebotsportal oder (c) mündliche oder fernmündliche Annahme. Eine anschliessende Bestätigung durch Primex in Textform dient der Dokumentation und ist nicht Voraussetzung des Vertragsschlusses.
  2. Nimmt der Kunde Leistungen von Primex in Anspruch, beginnt er mit dem Onboarding oder leistet er eine Zahlung auf das Angebot, gilt dieses als angenommen.
  3. Im Angebot angegebene Bindungs- und Gültigkeitsfristen sind verbindlich.
  4. Der Kunde handelt als Unternehmen. Gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte für Konsumentinnen und Konsumenten finden keine Anwendung. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung und deren Folgen richten sich nach § 5 und § 6 sowie nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 Recruiting-Kontingente, Laufzeit und Verlängerung

  1. Ein Recruiting-Kontingent umfasst eine ausgeschriebene Position an einem Standort während der im Angebot bezeichneten Kontingentsdauer. Sieht das Angebot keine abweichende Dauer vor, beträgt sie zwei Monate. Je eine weitere Position, je ein weiterer Standort sowie die Fortführung derselben Position über die Kontingentsdauer hinaus erfordern je ein zusätzliches Kontingent. Ein Kontingent kann nicht geteilt, anteilig bezogen oder auf eine spätere Periode übertragen werden.
  2. Das Kontingent umfasst neben der aktiven Kandidatenansprache auch den Aufbau, den Betrieb und die Vorhaltung der hierfür erforderlichen Infrastruktur, insbesondere des Talentpools, des Bewerbungs-Funnels und der Arbeitgeberpositionierung. Diese Leistungen werden unabhängig davon erbracht, ob im betreffenden Zeitraum eine Besetzung zustande kommt.
  3. Projektstart. Die Vertragslaufzeit sowie die Laufzeit der Kontingente beginnen mit dem Projektstart. Primex teilt dem Kunden den Projektstart in Textform mit; dieses Datum ist für sämtliche Fristen massgebend.
  4. Position, Anforderungsprofil und Standort sind während der Laufzeit eines Kontingents nicht änderbar, sofern nichts anderes vereinbart wird. Ein Pausieren, vorzeitiges Abschalten oder Nichtabrufen auf Wunsch des Kunden begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung, Verlängerung oder Ersatz. Nach Vertragsende nicht abgerufene Kontingente verfallen sechs Monate nach Vertragsbeendigung.
  5. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die im Angebot bezeichnete Vertragsdauer und die dort vereinbarte Anzahl Kontingente, sofern er nicht spätestens 14 Tage vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer in Textform gekündigt wird. Das Angebot weist auf die automatische Verlängerung und die Kündigungsfrist ausdrücklich hin.
  6. Kündigungen bedürfen der Textform; massgebend ist der Zugang bei Primex. Primex bestätigt Empfang und Vertragsende in Textform. Verspätete Kündigungen wirken auf das Ende der laufenden Vertragsperiode.
  7. Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund für Primex gelten insbesondere schwere Vertragsverstösse, die dauerhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach Mahnung. Beendet Primex den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, bleibt die Vergütung für die laufende Vertragsperiode geschuldet.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot und kann insbesondere aus einer einmaligen Setup- und Basisgebühr, einer Workshop-Gebühr, Kontingentsgebühren, Sellcruiting-Gebühren, monatlichen Retainer-Gebühren sowie weiteren vereinbarten Leistungen bestehen. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Vergütung wird im Voraus erhoben und ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht.
  3. Gegenstand der Vergütung. Die vereinbarte Vergütung bildet die Gegenleistung für die von Primex erbrachten sowie für die während der Vertragsdauer bereitgestellten Leistungen. Sie umfasst insbesondere die Bereitstellung personeller Ressourcen, die technische Infrastruktur, den Aufbau und die Vorhaltung des Talentpools, Konzeptions-, Einrichtungs-, Betreuungs-, Marketing- und Recruiting-Leistungen sowie die Reservation der vereinbarten Kapazitäten. Sie bleibt unabhängig davon geschuldet, ob der Kunde sämtliche Leistungen tatsächlich abruft oder nutzt.
  4. Setup- und Basisgebühr. Diese vergütet insbesondere Projektaufnahme, Analyse der Ausgangslage, Strategie- und Massnahmenkonzeption, Einrichtung der technischen Systeme und Touchpoints, den erstmaligen Aufbau und die Segmentierung des Talentpools, die Erstellung der Werbemittel, Ressourcenplanung und interne Projektkoordination. Diese Leistungen werden zu Beginn der Zusammenarbeit erbracht; die Gebühr gilt mit deren Erbringung als verdient und wird nicht zurückerstattet.
  5. Kontingentsgebühr. Der Aufbau von Talentpool, Bewerbungs-Funnel und Arbeitgeberpositionierung erfolgt vorgängig und wird von Primex vorfinanziert; der überwiegende Teil des Aufwands fällt zu Beginn eines Kontingents an. Die Kontingentsgebühr gilt daher ab Projektstart bzw. ab Beginn der Laufzeit des jeweiligen Kontingents als verdient. Eine anteilige Rückerstattung ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
  6. Eine Rückerstattung geleisteter Zahlungen erfolgt ausschliesslich nach Massgabe von § 9 (Leistungsversprechen) und nur, soweit das Angebot dies ausdrücklich vorsieht.
  7. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Primex kann pro Mahnung eine Gebühr von CHF 30 sowie Ersatz der Inkasso- und Betreibungskosten verlangen.
  8. Bei Zahlungsverzug ist Primex berechtigt, sämtliche Leistungen – einschliesslich laufender Massnahmen und Leistungen aus einem Leistungsversprechen – auszusetzen, bis die offenen Forderungen beglichen sind. Laufzeiten und Fristen verlängern sich dadurch nicht; die Vergütungspflicht besteht fort.
  9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Zahlungen sind ausschliesslich auf das in der Rechnung angegebene Konto von Primex zu leisten.

§ 6 Vorzeitige Beendigung und deren Folgen

  1. Die Parteien schliessen den Vertrag im Hinblick auf die vereinbarte Dauer und den damit verbundenen, von Primex vorzuleistenden Aufbauaufwand ab. Die Leistungen umfassen namentlich abgrenzbare, im Voraus zu erstellende Arbeitsergebnisse wie Bewerbungs-Funnel, Landingpages, Werbemittel, strukturiertes Arbeitgeberprofil und Segmentierung des Talentpools.
  2. Rücktritt vor Projektstart. Tritt der Kunde nach Vertragsschluss, jedoch vor Projektstart zurück, schuldet er eine Aufwandpauschale von CHF 1 000 für Projektaufnahme, Reservation der Kapazitäten, Terminplanung und interne Projektkoordination.
  3. Beendigung nach Projektstart. Beendet der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer oder verzichtet er auf die Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen, bleiben bereits entstandene Vergütungsansprüche unberührt. Geschuldet bleiben insbesondere bereits erbrachte Leistungen, die Setup- und Basisgebühr sowie die Workshop-Gebühr (§ 5 Ziff. 4), die Kontingentsgebühren für sämtliche Kontingente, deren Laufzeit begonnen hat (§ 5 Ziff. 5), angefallene Dritt- und Medienkosten sowie Vergütungen für bereits bereitgestellte oder ausschliesslich für den Kunden reservierte Ressourcen.
  4. Soweit Primex infolge der vorzeitigen Beendigung Aufwendungen erspart oder Leistungen anderweitig verwerten kann, werden diese angemessen berücksichtigt, soweit zwingendes Recht dies verlangt.
  5. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, insbesondere während laufender Massnahmen oder nach erbrachten Vorleistungen von Primex, schuldet der Kunde zusätzlich Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
  6. Die Beendigung lässt § 8 (Talentpool, Exklusivität und Umgehungsverbot), § 10 (Nutzungsrechte) und § 13 (Datenschutz und Vertraulichkeit) unberührt.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden ist wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemässe Leistungserbringung. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
    • das Onboarding vollständig und wahrheitsgetreu innert 14 Tagen ab Vertragsschluss zu absolvieren und an den vereinbarten Abstimmungsterminen teilzunehmen;
    • eine zuständige Ansprechperson mit vollständigen Kontaktdaten zu benennen;
    • alle positionsrelevanten Informationen, die Muss-Kriterien des Anforderungsprofils, Lohnangaben sowie Logos und Bild- und Textmaterial rechtzeitig und in digitaler Form bereitzustellen;
    • den Status jeder übermittelten Person über den von Primex bezeichneten Kanal aktuell zu halten und innert fünf Arbeitstagen Rückmeldung zu geben;
    • den Erstkontakt zu übermittelten Personen innert zwei Arbeitstagen telefonisch aufzunehmen, mindestens drei Kontaktversuche zu unternehmen und diese zu dokumentieren;
    • qualifizierten Personen innert fünf Arbeitstagen einen Gesprächstermin anzubieten;
    • Inhalte und Werbemittel innert drei Arbeitstagen freizugeben; verstreicht diese Frist ohne Rückmeldung, gelten sie als freigegeben;
    • Primex unverzüglich zu melden, wenn sich eine Bewerberin oder ein Bewerber auf anderem Weg meldet und dabei durch Massnahmen von Primex auf die Position aufmerksam geworden ist;
    • nach fachlicher Beratung durch Primex zumutbare und marktübliche Anpassungen am Arbeitgeberangebot (insbesondere Vergütung, Arbeitszeiten, Zuschläge, Benefits) vorzunehmen, soweit diese für die erfolgreiche Besetzung erforderlich sind;
    • vereinbarte Werbebudgets von Drittplattformen zu übernehmen und ohne Unterbrechung bereitzustellen.
  2. Fristen für die Leistungserbringung sowie für ein vereinbartes Leistungsversprechen beginnen erst zu laufen, sobald die vereinbarte Vergütung bezahlt und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht worden sind. Verzögert der Kunde Onboarding, Freigaben oder sonstige Mitwirkungshandlungen, verschiebt sich der Leistungsbeginn entsprechend; die Vergütungspflicht bleibt unberührt.
  3. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz angemessener Aufforderung zur Nachholung, ist Primex berechtigt, die betroffenen Leistungen sowie ein vereinbartes Leistungsversprechen auszusetzen, einzuschränken oder entfallen zu lassen. Die Vergütungspflicht bleibt unberührt.
  4. Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten und freigegebenen Inhalte allein verantwortlich und gewährleistet deren Rechtmässigkeit. Primex ist nicht verpflichtet, diese rechtlich oder inhaltlich zu prüfen.

§ 8 Talentpool, Exklusivität und Umgehungsverbot

  1. Der Talentpool von Primex sowie sämtliche darin enthaltenen Profile, Daten, Segmentierungen und Strukturen sind und bleiben Bestandteil der Infrastruktur von Primex. Der Kunde erwirbt hieran keine Rechte.
  2. Primex erhebt, speichert und bearbeitet Bewerber-, Kandidaten- und Interessentendaten als eigenständig Verantwortliche im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes. Der Kunde erhält ausschliesslich diejenigen Profile, welche Primex nach eigener Qualifizierung zur Weitergabe freigibt. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten, vollständigen Poolprofilen oder sonstigen Kontaktdaten vor Freigabe besteht nicht.
  3. Übermittelte Personen werden ausschliesslich dem Kunden vorgestellt und sind für diesen reserviert. Die Exklusivität gilt ab der Vorstellung, solange keine Absage des Kunden oder der betreffenden Person vorliegt und der Status innert sechs Wochen mindestens einmal aktualisiert wird; andernfalls endet sie automatisch. Danach darf die Person im Talentpool geführt und anderen Kunden vorgeschlagen werden. Während bestehender Exklusivität erfolgt keine Parallelvorstellung.
  4. Wird eine Person eingestellt (massgebend ist der beidseitig unterzeichnete Arbeitsvertrag), wird sie dauerhaft weder anderen Kunden vorgestellt noch von Primex aktiv kontaktiert. Dies gilt nicht, wenn sie sich später selbst wieder bewirbt.
  5. Der Kunde meldet Primex jede Einstellung einer vorgestellten Person unverzüglich, spätestens innert fünf Arbeitstagen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags.
  6. Der Kunde darf übermittelte Kandidatendaten ausschliesslich zum Zweck der Besetzung der vereinbarten Position verwenden. Eine Weitergabe an Dritte, eine Nutzung für andere Zwecke sowie eine Weiterverwendung nach Vertragsende sind untersagt; nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen. Ausgenommen sind Daten der vom Kunden eingestellten Personen.
  7. Umgehungsverbot. Stellt der Kunde eine von Primex vorgestellte Person innerhalb von zwölf Monaten seit der letzten Vorstellung direkt oder indirekt – namentlich auch über ein mit ihm verbundenes Unternehmen – ein, ohne Primex gemäss Ziff. 5 zu informieren, entfällt ein allfälliges Leistungsversprechen gemäss § 9 und der Kunde schuldet die Vergütung eines zusätzlichen Recruiting-Kontingents zum im Angebot vereinbarten Preis. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.

§ 9 Leistungsversprechen

  1. Charakter. Ein Leistungsversprechen (namentlich eine Einstellungs-, Kandidaten- oder Probezeitgarantie) besteht nur, wenn es im Angebot ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, und gilt nur für die dort bezeichnete Position, Region und Laufzeit. Es stellt eine freiwillige Zusatzleistung von Primex dar, begründet keine Erfolgsschuld und lässt den Charakter des Vertragsverhältnisses gemäss § 2 Ziff. 3 unberührt.
  2. Qualifikation. Als qualifiziert gilt eine Person, welche die im Onboarding schriftlich festgehaltenen Muss-Kriterien erfüllt. Massgebend sind ausschliesslich die bis zum Projektstart gemeinsam definierten Kriterien. Sieht das Angebot ein Regionalitätskriterium vor, ist dieses erfüllt, wenn der Wohnsitz innerhalb des vereinbarten Radius bzw. der vereinbarten maximalen Wegzeit liegt oder die Person nach dem bei Primex dokumentierten Kenntnisstand umzugs- oder pendelbereit ist. Primex darf auf die Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
  3. Beanstandung. Erachtet der Kunde eine übermittelte Person als nicht qualifiziert, hat er dies innert fünf Arbeitstagen nach Übermittlung in Textform mit nachvollziehbarer Begründung zu dokumentieren. Primex hat in diesem Fall das Recht zur Nachbesserung; die beanstandete Person wird nicht angerechnet. Nach Ablauf der Frist gilt sie als qualifiziert übermittelt und wird angerechnet. Subjektive Eindrücke aus dem persönlichen Kontakt, insbesondere hinsichtlich Sympathie oder Kommunikationsstil, begründen für sich allein keine fehlende Qualifikation.
  4. Weiterarbeit. Wird ein vereinbartes Ziel innerhalb der Erstlaufzeit nicht erreicht, setzt Primex die Arbeiten ohne zusätzliche Kontingents- und Sellcruiting-Gebühren fort, und zwar während der im Angebot bezeichneten Dauer, mangels Regelung während zweier weiterer Monate. Fremdkosten trägt weiterhin der Kunde. Während der Weiterarbeit ruht die automatische Verlängerung gemäss § 4 Ziff. 5.
  5. Rückerstattung. Eine Rückerstattung kann frühestens nach Ablauf der Weiterarbeit geltend gemacht werden und nur, soweit das Angebot eine solche ausdrücklich vorsieht. Sie bezieht sich ausschliesslich auf das Honorar von Primex; nicht rückerstattet werden Fremdkosten wie Werbebudgets, Plattform-, Software- und Portalgebühren sowie durchlaufende Posten, welche als verbraucht gelten.
  6. Erlöschen. Das Leistungsversprechen erlischt:
    • sobald für die betreffende Position eine Einstellung erfolgt ist, auch wenn der Kunde mehrere Einstellungen beabsichtigt oder weiterführenden Personalbedarf hat;
    • bei wesentlicher oder wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss § 7;
    • wenn der Anspruch nicht innert 14 Tagen nach Ablauf der Weiterarbeit in Textform geltend gemacht wird;
    • bei automatischer Verlängerung des Vertrags gemäss § 4 Ziff. 5 für die vorangegangene Vertragsperiode.
  7. Anrechnung. Eine Einstellung gilt auch dann als über Primex erfolgt, wenn sich die Person während der Laufzeit direkt beim Kunden meldet, nachdem sie durch Massnahmen von Primex auf die Position aufmerksam geworden ist, oder wenn sie bereits früher beim Kunden beschäftigt war oder sich beworben hatte, sofern sie im Rahmen der Zusammenarbeit erneut angesprochen oder vorgestellt worden ist.
  8. Prüfrecht. Primex ist berechtigt, die Einhaltung der vereinbarten Prozesse in angemessenem Umfang zu überprüfen, insbesondere den Stand der übermittelten Personen abzufragen, Einsicht in die zur Überprüfung erforderlichen Informationen zu verlangen sowie übermittelte Personen bis drei Monate nach Vertragsende zu Prüfzwecken zu kontaktieren. Verweigert der Kunde die Mitwirkung, entfällt der Anspruch.
  9. Das Leistungsversprechen begründet ausschliesslich die in diesem Paragrafen geregelten Ansprüche. Es berechtigt insbesondere nicht dazu, Vergütungen zurückzubehalten, zu kürzen oder deren Fälligkeit hinauszuschieben.

§ 10 Nutzungsrechte

  1. Soweit das Angebot einen Zugang zu einer Softwarelösung von Primex vorsieht, erhält der Kunde hieran für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses.
  2. Sämtliche Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheber-, Marken- und Kennzeichenrechte sowie Rechte an Software, Konzepten, Strategien, Werbetexten, Anzeigen, Massnahmen, Funnels, Landingpages, Reportings, Designs, Vorlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben ausschliesslich bei Primex bzw. deren Lizenzgebern, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Werbemitteln und Inhalten zum vereinbarten Zweck. Weitergabe, Verkauf und Bearbeitung ohne vorgängige Zustimmung von Primex sind untersagt. Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte setzt die vollständige Bezahlung der Vergütung voraus.
  4. Primex ist berechtigt, Kampagnen- und Nutzungsdaten in anonymisierter Form zu erheben, auszuwerten und zu nutzen.
  5. Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Informationen, Daten, Texte, Bilder und Logos rechtmässig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt Primex von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die daraus entstehenden Schäden und Aufwendungen.

§ 11 Referenznennung

  1. Der Kunde räumt Primex das unentgeltliche Recht ein, die Zusammenarbeit sowie die erbrachten Leistungen unter Verwendung des Firmennamens, des Firmenlogos sowie von Bild-, Text- und Ergebnismaterial als Referenz in Printmedien, auf der Unternehmenswebsite, in sozialen Medien und in sonstigen Kommunikationsmitteln darzustellen.
  2. Die Einwilligung kann aus wichtigem Grund in Textform widerrufen werden. Der Widerruf wirkt ausschliesslich für die Zukunft; bereits rechtmässig veröffentlichte Inhalte müssen nicht entfernt oder angepasst werden.
  3. Soweit die Referenznutzung Personendaten von Mitarbeitenden oder sonstigen natürlichen Personen des Kunden umfasst, stellt der Kunde sicher, dass die erforderlichen Einwilligungen oder sonstigen Rechtsgrundlagen vorliegen.

§ 12 Haftung

  1. Primex haftet unbeschränkt für Schäden, welche durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schadens beschränkt und der Höhe nach begrenzt auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses tatsächlich bezahlte Nettovergütung. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste und mittelbare Vermögensschäden sowie die Haftung für Hilfspersonen sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
  3. Primex haftet insbesondere nicht für den Anstellungsentscheid des Kunden, für das Verhalten von Kandidatinnen und Kandidaten, für den Bestand oder die Dauer eines Arbeitsverhältnisses, für die wirtschaftliche Eignung einer Person oder für den Eintritt eines bestimmten Rekrutierungs- oder Unternehmenserfolgs. Angaben zu Kandidaten beruhen auf deren eigenen Auskünften oder Auskünften Dritter; für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Die Leistungen von Primex ersetzen die eigene sorgfältige Prüfung durch den Kunden nicht.
  4. Primex haftet nicht für Ausfälle, Einschränkungen, Sperrungen oder Richtlinienänderungen von Drittplattformen sowie für Ereignisse höherer Gewalt.

§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Die Parteien halten das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und, soweit anwendbar, die DSGVO ein. Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, schliessen sie eine Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung ab. Primex ist berechtigt, Daten an sorgfältig ausgewählte Unterauftragsbearbeiter weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten, nicht allgemein zugänglichen Informationen vertraulich. Diese Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus. Zur Vertragserfüllung beigezogene und gleichwertig verpflichtete Dritte gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.
  3. Der Kunde bewahrt allfällige Zugangsdaten sorgfältig auf und gibt sie nicht an unberechtigte Dritte weiter. Er ist für sämtliche Aktivitäten verantwortlich, welche unter Verwendung seiner Zugangsdaten erfolgen, sofern diese nicht auf ein Verschulden von Primex zurückzuführen sind.
  4. Protokollierte Vorgänge, Freigaben, Systemlogs und Korrespondenz können als Nachweis der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Parteien herangezogen werden.
  5. Nach Beendigung des Vertrags ist Primex berechtigt, Personendaten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufzubewahren. Nicht mehr benötigte Personendaten werden gelöscht oder anonymisiert.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Erklärungen und Mitteilungen können in Textform erfolgen und gelten als an die zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse rechtsgültig zugestellt. Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Erfordernisses.
  2. Primex kann diese AGB anpassen. Angepasste AGB gelten für neu abgeschlossene Verträge ohne Weiteres. Bei laufenden Verträgen teilt Primex die Änderung mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mit; widerspricht der Kunde innert dieser Frist in Textform, gilt für die laufende Vertragsperiode die bisherige Fassung weiter.
  3. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger Zustimmung von Primex übertragen. Primex darf den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen übertragen; der Kunde wird darüber informiert.
  4. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern; Primex ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen. Vertragssprache ist Deutsch.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, welche dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken.

Fassung vom 25.08.2026 · Primex GmbH, Muri bei Bern, Schweiz